laden...

Satzung

Handelsverein für die Stadt Uelzen e.V.
Starke Partner unter einem Segel.


Satzung des Handelsvereins für die Stadt Uelzen e.V. (gegründet 1876)

Präambel
Der Handelsverein für die Stadt Uelzen hat eine lange Tradition. Eine der Aufgaben besteht darin, die
Tradition der Kaufmannschaft zu pflegen und die Geschichte des Vereins zu bewahren.Zudem besteht
seine Aufgabe darin, die vielfältigen Interessen des Handels gegenüber der Stadt Uelzen zum Wohle
seiner Mitglieder zu vertreten.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein trägt den Namen „Handelsverein für die Stadt Uelzen e.V.“ Der Untertitel lautet: Verein für
Handel, Handwerk, Gewerbe (Handel, Industrie, Handwerk und Verkehr...), dienstleistende Berufe
(Handel, Transport, Hotel, Gastronomie, Finanz- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und
Wohnungswesen, Automobil- und Luftfahrtbranche, Informations- und Kommunikationstechnologie...)
und freie Berufe (Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Rechts-/ Wirtschafts- und Steuerberatende,
Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Künstler, Tanz- und Musiklehrende...).
Der Verein hat seinen Sitz in Uelzen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Der Verein ist frei von aller Parteipolitik und konfessionellen Strömungen.
c) Der Verein bezweckt die Förderung des Wirtschaftslebens im Raum der Hansestadt Uelzen. Diese
Förderung erstreckt sich auf alle dazu geeigneten Maßnahmen, insbesondere die Zusammenarbeit mit
Behörden und Verbänden, sowie werbliche Veranstaltungen und dementsprechende Maßnahmen. Darüber
hinaus soll der Verein die Gemeinsamkeit seiner Mitglieder und aller im Raum der Hansestadt Uelzen
ansässigen Unternehmen fördern.
d) Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
e) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
Die Mitgliedschaft kann von jeder im Wirtschaftsleben stehenden Person (oder Institution) aus dem
Raum der Hansestadt Uelzen schriftlich beantragt werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den
Vorstand zu richten.
Die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstandes einverstanden sind. Der Vorstand
entscheidet ohne Angabe von Gründen. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt.
Personen, die sich um den Verein oder seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgesprochen. Ehrenmitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung
beratend teilzunehmen, allerdings ohne Stimmrecht.
Diejenigen, die sich dem Verein verbunden fühlen und ihn finanziell unterstützen, sind Fördermitglieder.
Sie haben ein Teilnahmerecht -ohne Stimmrecht- an der Mitgliederversammlung, und das
Minderheitenrecht (Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nach §37 BGB). Sie werden zur
Mitgliederversammlung eingeladen

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Für die Mitgliedsbeiträge besteht eine Beitragsordnung. Über die Höhe der Beiträge entscheidet auf
Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen und an den Aufgaben des Vereins tatkräftig
mitzuarbeiten.
Die Beiträge für Fördermitglieder werden vom Vorstand gesondert festgesetzt.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich, spätestens 3 Monate vor dem
Jahresschluß anzuzeigen ist,
c) durch Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes, wenn
aa) das betreffende Mitglied die Satzung des Vereins bewusst verletzt oder sein Ansehen in der
Öffentlichkeit schädigt,
bb) gegen Beschlüsse des Vereins verstößt,
cc) länger als die festgesetzte Zeit, trotz schriftlich erfolgter Mahnung, mit der Zahlung der fälligen
Beiträge im Rückstand bleibt.
2. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Erhebt der Ausgeschlossene binnen
Monatsfrist gegen den Ausschluss Einspruch, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das
laufende Geschäftsjahr.
4. Ausgeschiedene verlieren mit ihrem Austritt oder Ausschluss jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
* Arbeitskreise, die vom Vorstand eingesetzt werden.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus:
* dem / der Vorsitzenden
* dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
* dem / der Schriftführer/in
* dem / der Rechnungsführer/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer
beträgt 4 Jahre bzw. bis zu einer Folgewahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Diese sind allein vertretungsberechtigt und von den einschränkenden Bestimmungen des §
181 BGB befreit. Der Vorstand kann sich zur Ausführung / Umsetzung seiner Beschlüsse und Aufgaben
eines Geschäftsführers bedienen. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leiten die Sitzungen des
Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung.
Er beruft jeweils zu Sitzungen ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordern. Die Einladung erfolgt zu
Vorstandssitzungen mündlich oder schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, welche im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden oder
Stellvertreters aus Ihrer Mitte einen Sitzungsleiter wählen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein
Beschlussprotokoll anzufertigen. Die Protokolle sind von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Der Rechnungsführer verwaltet die Vereinskasse, zieht Beiträge ein und führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben.
Der Vorstand regelt die Bedingungen über die zu erteilenden Vollmachten für die Bankkonten.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst einmal jährlich erfolgen.
Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich per Email unter Angabe der Tagesordnung
und zwar so, dass die Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung Kenntnis von ihr haben.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:
a) der Jahresbericht des Vorstandes
b) die Rechnungslegung des / der Rechnungsführenden und die Entlastung des Vorstandes und des/der
Rechnungsführenden
c) ggf. Wahlen für ausscheidende Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden zu der mit
diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält
oder ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der
Einladung angegeben ist. Ist dieses nicht geschehen, so ist eine Verhandlung und Beschlussfassung nur
möglich, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auf Verlangen eines
anwesenden Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Erlangt bei einer Wahl der zu Wählende nicht
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden, welche die größte Stimmzahl
erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder.

§ 10 Beirat
In einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann auf Antrag ein Beirat gewählt werden.
Dieser besteht aus höchstens 8 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre.
Über die Mitglieder des Beirates kann in einer gemeinsamen Wahl entschieden werden. Aufgabe des
Beirates ist es, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Er kann nicht gegen den
Vorstand Beschlüsse fassen.

§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen die
Jahresrechnung und berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung
des Vorstandes.

§ 12 Veröffentlichungen
Als Vereinsblatt wird die „Allgemeine Zeitung der Lüneburger Heide“, Uelzen
bestimmt oder deren Rechtsnachfolgerin. Bekanntmachungen des Vereins können auch durch
Rundschreiben erfolgen.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke berufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der Mitglieder dafür sind. Erscheint in der
dazu berufenen Versammlung die nötige Anzahl der Mitglieder nicht, so ist eine neue
Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt innerhalb 14 Tagen einzuberufen, in der
dann durch Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden entschieden werden kann.

§ 14 Verwendung des Vermögens
Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die die Auflösung
beschließende Mitgliederversammlung.


Diese Satzung ändert die Satzung vom 19. August 2002 / 23. September 2004 laut Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 2022.


Eingetragen in das Vereinsregister am 20.03.2023.

Satzung-HVUEeVv1876-rev-2023-03
aktualisiert: 19.04.2023
Icon angle-double-up